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§ 768 Einreden des Bürgen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  1Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2)  Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.





 Stand: 01.02.2024