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§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2)  Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.





 Stand: 01.02.2024