§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Stand: 01.04.2024
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