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§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.





 Stand: 01.04.2024