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§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.





 Stand: 01.04.2024