Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 452 Schiffskauf

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.02.2024