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§ 423 Wirkung des Erlasses

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.





 Stand: 01.02.2024