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§ 345 Beweislast

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.





 Stand: 01.04.2024