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§ 342 Andere als Geldstrafe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.





 Stand: 01.02.2024