§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Stand: 01.02.2024
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