§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
Stand: 01.04.2024
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