Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.





 Stand: 01.04.2024