§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
Stand: 01.02.2024
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