§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Stand: 01.08.2024
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