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§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.





 Stand: 01.02.2024