Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.





 Stand: 01.02.2024