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§ 28 Beschlussfassung des Vorstands

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.





 Stand: 01.02.2024