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§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.





 Stand: 01.02.2024