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§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.





 Stand: 01.04.2024