§ 10 Vollstreckbarer Titel
AnfG ( Anfechtungsgesetz )
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
Stand: 01.08.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln