§ 10 Vollstreckbarer Titel
AnfG ( Anfechtungsgesetz )
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
Stand: 01.03.2023
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