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§ 5 Positive Maßnahmen

AGG ( Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz )

 
 

Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.





 Stand: 01.04.2024