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EuG - Entscheidung vom 19.01.2022

T-610/19

Normen:
AEUV Art. 263
AEUV Art. 266
AEUV Art. 102
AEUV Art. 340 Abs. 2
EWR-Abkommen Art. 54
Delegierte VO (EU) 1268/2012 Art. 90 Abs. 4 Buchst. a)

Fundstellen:
EuZW 2022, 313

1. Die Europäische Kommission wird verurteilt, der Deutschen Telekom AG zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 1 750 522,83 Euro zu zahlen. 2. Die in Nr. 1 genannte Entschädigung erhöht [...]
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