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VGH Bayern - Entscheidung vom 21.01.2019

21 ZB 16.552

Normen:
Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung § 34
Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung § 51
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 2
BGB § 1356
BMG § 6
Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung § 34
Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung § 51
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 2
BGB § 1356
BMG § 6
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 2
BMG § 6

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.732,72 EUR festgesetzt. I. Die [...]
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