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BGH - Entscheidung vom 17.04.2019

XII ZA 63/18

Normen:
BGB § 1629 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen XII ZA 63/18

DRsp Nr. 2019/8564

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren bzgl. der Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts; Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf einen bestimmten Zeitraum

Tenor

Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt, soweit er sich hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 6.680 € für Beyza und von 4.364 € für Ayse (davon an das Land Hessen 2.700 €) für den Zeitraum von September 2013 bis zum 9. April 2015 gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde durch den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2018 wendet.

Im Übrigen wird die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ;

Gründe

Verfahrenskostenhilfe ist nur für den im Tenor ersichtlichen Zeitraum zu bewilligen; denn nur insoweit hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Umfang der Zulassung hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 - MDR 2018, 1393 Rn. 3 mwN).

I.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei – wie hier – uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils bzw. Teilbeschlusses sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 9 f. mwN).

II.

Gemessen hieran ist die Zulassung auf den Zeitraum beschränkt, in dem die Antragstellerin für sich und die Kinder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten hat.

Zwar hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde im Tenor unbeschränkt zugelassen. Aus der Begründung der Zulassung ergibt sich indes, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur "im Hinblick auf die bisher höchstrichterlich nicht geklärte Frage des Umfangs der Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung von Unterhalt" zugelassen hat. Damit kann wiederum nur die Frage gemeint sein, inwieweit die Antragstellerin auch in Vertretung ihrer Kinder einen Rückübertragungsvertrag abschließen konnte, sei es im Rahmen einer erweiterten Auslegung nach § 1629 BGB , sei es im Rahmen von § 33 iVm § 38 SGB II .

Dass mit der Vertretungsbefugnis auch die Frage der gesetzlichen Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB gemeint und damit der gesamte streitbefangene Zeitraum erfasst sein könnte, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Oberlandesgericht auf die einschlägige Senatsrechtsprechung hingewiesen hat. Danach bleibt die Antragstellerin in dem Verfahren auf Kindesunterhalt nach wie vor verfahrensführungsbefugt, wenn sie den Antrag vor der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in zulässiger Weise im eigenen Namen erhoben hat, weil diese gesetzliche Verfahrensstandschaft nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig über die Scheidung hinaus bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens fortgilt (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - FamRZ 2009, 494 Rn. 6 mwN).

Weil die Antragstellerin nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nur für den Zeitraum ab September 2013 bis zum 9. April 2015 für sich und die Kinder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten hat, ist auch nur hinsichtlich dieses Zeitraums die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dabei handelt es sich um einen abtrennbaren Teil, auf den die Rechtsbeschwerde hätte beschränkt werden bzw. der Gegenstand eines Teilurteils hätte sein können.

Vorinstanz: AG Gelnhausen, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 1254/13
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 137/17