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BGH - Entscheidung vom 21.02.2017

V ZA 13/17

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen V ZA 13/17

DRsp Nr. 2017/3524

Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Mangelnde ordnungsgemäße Begründung des Anspruchs im gerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Der von der Klägerin erwirkte Vollstreckungsbescheid ist aufgehoben und die Klage abgewiesen worden, weil die Klägerin ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren trotz entsprechender, ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellten Aufforderung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2016 nicht ordnungsgemäß begründet hat. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. § 700 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 697 Abs. 1 u. § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die Sache wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts angezeigt (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO )

Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 74/14
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 179/14