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BGH - Entscheidung vom 27.07.2017

1 StR 119/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 1 StR 119/17

DRsp Nr. 2017/11509

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 20. Juni 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

I.

Das Landgericht Hildesheim hat den Verurteilten mit Urteil vom 25. August 2016 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in 27 rechtlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in sechs Einzelfällen bei einem Versuch blieb, und in einem Fall in 177 rechtlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 63 Einzelfällen bei einem Versuch blieb, und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt.

Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Juli 2017 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben.

II.

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO ). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Dem Senat lagen bei seinem Beschluss vom 20. Juni 2017 die weiteren Revisionsbegründungen vom 6. Juni 2017 und vom 9. Juni 2017 sowie die Verfahrensakten 5423 Js des Landgerichts Hildesheim nebst Beiakten vor.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 25.08.2016