Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.03.2017

V ZR 164/16

Normen:
ZPO § 293
ZPO § 321a Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen V ZR 164/16

DRsp Nr. 2017/5150

Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 293 ; ZPO § 321a Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet die Verletzung der nach § 293 ZPO bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 ( I ZR 144/09, TranspR 2012, 110). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in dieser Entscheidung damit begründet, dass das Berufungsgericht Einwände einer Partei gegen eine von ihm verwertete Auskunft zum taiwanesischen Recht nicht zum Anlass genommen hat, ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen (aaO Rn. 12 f.). Die Klägerin weist in ihrer Anhörungsrüge selbst darauf hin, dass sie im Berufungsrechtszug keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag zu den Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs an Kraftfahrzeugen nach italienischem Recht gehalten hat. Dabei hätte dies nahegelegen, nachdem erkennbar wurde, dass das Berufungsgericht die rechtliche Bewertung des Landgerichts, der Beklagte sei bei dem Erwerb des Fahrzeugs nicht gutgläubig gewesen, nicht teilte, sondern hierzu eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt.

Vorinstanz: LG München I, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 11106/14
Vorinstanz: OLG München, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 539/15