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BGH - Entscheidung vom 27.04.2017

IV ZR 98/16

Normen:
ZPO § 552a S. 1
VVG § 5

BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen IV ZR 98/16

DRsp Nr. 2017/6003

Widerruf eines Versicherungsvertrages

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.249,37 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; VVG § 5 ;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 8. März 2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 13. April 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.

Soweit dort auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 2016 ( 14 U 1274/16, nicht veröffentlicht) im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag verwiesen wird, lässt sich der Ansicht, dass die Belehrung im Versicherungsschein nach erfolgter Änderung gemäß § 5 VVG zu weiteren Unklarheiten beim Versicherungsnehmer geführt haben dürfte, nicht entnehmen, dass damit die streitgegenständliche Frage thematisiert wird. In dem weiter genannten Hinweis des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. April 2016 ( 10 U 1300/15, nicht veröffentlicht) werden zwar Bedenken im Hinblick auf die zunächst laufende Frist des § 5 VVG a.F. und deren fehlende Erwähnung in der Belehrung nach § 5a VVG a.F. geäußert, diese werden aber mit keinem Wort begründet.

Vorinstanz: AG Stuttgart, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 5534/14
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 112/15