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BGH - Entscheidung vom 24.03.2017

AnwZ (Brfg) 60/16

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 60
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3 und Nr. 5
ZPO § 882b

BGH, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 60/16

DRsp Nr. 2017/5435

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags

Ist ein Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen, so wird der Vermögensverfall des Anwalts vermutet. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Legt der Anwalt ein solches Verzeichnis nicht vor, ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nicht zu beanstanden.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 60 ; VwGO § 86 Abs. 1 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3 und Nr. 5 ; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 7. Oktober 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Sie begründete den Widerruf mit insgesamt sechs Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und einem weiteren Zwangsvollstreckungsauftrag. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Dem Kläger war gemäß § 112e Satz 2 BRAO , §§ 60 , 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags zu gewähren, nachdem er dargelegt und glaubhaft gemacht hat, krankheitsbedingt an der Wahrung der Frist gehindert gewesen zu sein.

III.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, [...] Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier.

a) Der Kläger behauptet, er sei im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides in der Lage gewesen, alle titulierten Forderungen zu begleichen. Ein ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte zustehendes Tagegeldkonto von 71.000 € hätte schon gereicht, die offenen Forderungen von insgesamt 25.923,39 € zu erfüllen. Mit der m. -P. -Krankenkasse habe er am 30. September 2016 einen Vergleich geschlossen, in dem er sich zur Leistung einer Abschlagszahlung von 8.000 € und zu Ratenzahlungen von 1.385,50 € im Monat verpflichtet habe; die Zwangsvollstreckung sei ruhend gestellt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich nachkomme. Die Abschlagszahlung sowie zwei Raten habe er zwischenzeitlich erbracht. Seine gegen die Forderung der a. -Bank gerichtete Vollstreckungsabwehrklage sei abgewiesen worden. Er habe jedoch Berufung eingelegt, so dass die Berechtigung dieser Forderung noch offen sei. Sollte die Berufung erfolglos bleiben, könne er die Forderung durchaus begleichen. Die Forderung des Finanzamtes habe auf Schätzungen beruht; mittlerweile sei die Festsetzung korrigiert worden; seiner Ehefrau und ihm sei ein Guthaben von 13.000 € erstattet worden. Ergänzend hat der Kläger eine auf das Jahr 2016 bezogene Aufstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt.

b) Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens in der Begründung des Zulassungsantrags befand sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 20. Juli 2015 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) in Vermögensverfall. Er war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO ). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall in einem solchen Fall vermutet. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, [...] Rn. 4 mwN; st.Rspr.).

Ein derartiges Verzeichnis hat der Kläger auch mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht vorgelegt. Die neu erstellte Übersicht ist nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bezogen und reicht schon deshalb nicht aus. Gleiches gilt hinsichtlich des Ratenzahlungsvergleichs über die Forderung der m. -P. -Krankenkasse. Den Hinweis auf das Tagegeldkonto hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht nicht ausreichen lassen. Der dem Kläger zustehende hälftige Anteil mag ausgereicht haben, zwei der titulierten Forderungen, die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde lagen, zu tilgen. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist jedoch nicht schon dann widerlegt, wenn feststeht, dass die Verbindlichkeiten gedeckt sind, die der Eintragung oder den Eintragungen zugrunde lagen. Vielmehr muss der betroffene Rechtsanwalt umfassend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vortragen (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, [...] Rn. 5). Er muss - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung - sämtliche gegen ihn bestehende Verbindlichkeiten zusammenstellen und darlegen, wie er sie - gegebenenfalls durch Vereinbarungen mit seinen Gläubigern - zurückführen wollte. Dabei darf - wieder bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung - keine Forderung auf unabsehbare Zeit unerfüllt oder ungeregelt bleiben. Der Nachweis der Erfüllung einzelner Forderungen reicht nicht aus. Ebenso wenig reicht aus, wenn der Rechtsanwalt - wie hier der Kläger - liquide Mittel nachweist, die zur Tilgung einzelner Forderungen ausreichen, wenn das Gericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts mangels hinreichenden Vortrags nicht insgesamt beurteilen kann. Darauf hat bereits der Anwaltsgerichtshof hingewiesen.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, [...] Rn. 21 mwN).

Der Kläger wirft die seiner Ansicht nach grundsätzliche Frage auf, ob die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls dadurch widerlegt werden kann, dass ausreichende liquide Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten nachgewiesen werden können. Diese Frage ist auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unproblematisch zu bejahen. Sie stellt sich hier indes nicht, weil der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht offengelegt hat.

3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, [...] Rn. 5 mwN). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

4. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO ) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, [...] Rn. 19 mwN).

b) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Im Ergebnis kommt es auf die vom Kläger angesprochenen Fragen der Verfügbarkeit des Tagegeldkontos und der Höhe der Steuerverbindlichkeiten aber auch nicht an, weil der Kläger - wie ausgeführt - keine auf den Zeitpunkt des Widerrufs bezogene umfassende Aufstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Verbindlichkeiten und deren beabsichtigter Tilgung vorgelegt hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .