Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.07.2017

5 StR 284/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 460
StPO § 462

Fundstellen:
NStZ 2019, 93
StV 2018, 499

BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 5 StR 284/17

DRsp Nr. 2017/12138

Wertung des gleichzeitigen Besitzes verschiedener, zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel als ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ( BtMG )

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. März 2017

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist,

b)

im Ausspruch betreffend die entfallende Einzelstrafe im Fall 2 aufgehoben,

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460 , 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460 , 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 460 ; StPO § 462 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer amtsgerichtlichen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel durch den Angeklagten ist nur als ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu werten. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - verschiedene Rauschgiftmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14, NStZ-RR 2015, 14 , 15, und Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228 jeweils mwN).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt im Fall 2 zum Wegfall der Einzelstrafe. Der Strafausspruch im Fall 1 bleibt bestehen.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 09.03.2017
Fundstellen
NStZ 2019, 93
StV 2018, 499