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BGH - Entscheidung vom 26.04.2017

XII ZB 177/16

Normen:
EGBGB Art. 48
EGBGB Art. 48
EGBGB Art. 48

Fundstellen:
FGPrax 2017, 122
FamRB 2017, 351
FamRZ 2017, 1179
FuR 2017, 447
MDR 2017, 825
NJW-RR 2017, 833

BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen XII ZB 177/16

DRsp Nr. 2017/6737

Wählbarkeit eines im Ausland erworbenen Namens (hier: Mittelname nach dänischem Recht) im Rahmen der Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB

Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name (hier: Mittelname nach dänischem Recht).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Der weiteren Beteiligten zu 4 werden die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 auferlegt.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

EGBGB Art. 48 ;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Namensführung eines in Dänemark geborenen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit.

Das betroffene Kind wurde am 5. Juli 2010 in Dänemark als Tochter von Lydia Mo. (Beteiligte zu 1; im Folgenden: Mutter) und Janko Mo. (Beteiligter zu 2; im Folgenden: Vater) geboren. Im Geburtsgrundeintrag des Standesamts I in Berlin (Beteiligter zu 3; im Folgenden: Standesamt) wurde zur Namensführung des Mädchens der Vorname Lo. und der Familienname Mo. beurkundet. Die Familie lebt auf Dauer in Dänemark.

Die Eltern haben eine von einer Kirchenangestellten beglaubigte Abschrift eines dänischen Geburtseintrags vom 8. Juli 2010 vorgelegt, wonach in Dänemark als Vorname "Lo.", als Familienname "Jankosdatter" und als Mittelname "Mo." eingetragen sind. Am 20. Januar 2014 gaben die Eltern auf einem für die Beantragung der Nachbeurkundung der Geburt gedachten Formular der deutschen Botschaft in Kopenhagen eine öffentlich beglaubigte Erklärung zur Namensführung des Kindes ab. Die formularmäßige Erklärung lautete: "Wir/ich bestimme(n) für das o.g. Kind gem. Art 48 EGBGB den in Dänemark erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen zum Familiennamen des Kindes. Das Kind führt demnach den Familiennamen..." In das folgende freie Feld war der Name "Jankosdatter" eingetragen. Als Vornamen des Kindes waren "Lo." und "Mo." eingetragen; eine Möglichkeit zur Angabe anderer Namensbestandteile sah das Formular nicht vor. Dieser Erklärung war ein Schreiben der Eltern beigefügt, in dem sie unter Bezugnahme auf die Erklärung den Namen "Lo. Mo. Jankosdatter" als alleinigen Namen, der die Voraussetzungen des Art. 48 EGBGB erfülle, bezeichneten. Am 22. März 2014 teilten sie dem Standesamt mit, dass sich die Erklärung nach Art. 48 EGBGB auf den gesamten Namen des Kindes beziehe.

Das Standesamt beurkundete daraufhin, dass der Familienname des Kindes mit Wirkung vom 8. Juli 2010 neu bestimmt wurde und jetzt "Jankosdatter" lautet.

Die Eltern haben zuletzt beantragt, den Geburtseintrag des Kindes dahingehend zu berichtigen, dass es den Mittelnamen, hilfsweise den zweiten Vornamen "Mo." trägt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Eltern hat das Beschwerdegericht das Standesamt angewiesen, die Folgebeurkundung dahin zu berichtigen, dass das Kind mit Wirkung vom 8. Juli 2010 auf Grund Namenswahl zusätzlich den Mittelnamen "Mo." führt. Hiergegen wendet sich die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde der nach § 53 Abs. 2 PStG beschwerdebefugten Standesamtsaufsicht ist gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG , 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2016, 1281 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

Das Kind führe aufgrund der Namenswahl mit Wirkung vom 8. Juli 2010 auch den Mittelnamen "Mo.". Der Name des Kindes unterliege gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB deutschem Recht. Die Wahlmöglichkeit des Art. 48 EGBGB umfasse aber auch dem deutschen Recht unbekannte Namensbestandteile wie die von skandinavischen Rechtsordnungen vorgesehenen Mittelnamen. Durch Art. 48 EGBGB solle die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt werden, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine einheitliche Namensführung zu ermöglichen. Dieses Ziel würde ohne die Erstreckung der Wahlmöglichkeit auf einen Mittelnamen verfehlt. Aufgrund der in Dänemark üblichen Verwendung von Personenkennzahlen (CPR-Nummern) könne die Identifizierung des Kindes erschwert werden, wenn in deutschen Personaldokumenten der Mittelname fehle.

Die Wahl des Mittelnamens "Mo." sei auch nicht offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar. Das erforderliche Ordnungs- und Unterscheidungskriterium sei durch den vorhandenen Vor- und den Familiennamen gegeben. Der Name "Mo." sei zwar in Deutschland als männlicher Vorname gebräuchlich. Dies begründe aber keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, denn das Kindeswohl sei durch diesen Mittelnamen nicht gefährdet.

Das Kind habe den Mittelnamen in Dänemark auch rechtmäßig erworben. Das dänische internationale Privatrecht knüpfe für die Namensführung an den Wohnsitz des Betroffenen an. Der Mittelname "Mo." sei nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des dänischen Namensgesetzes zulässig. Schließlich sei auch die Wahl des Mittelnamens formgerecht erklärt worden. Die öffentlich beglaubigte Erklärung vom 20. Januar 2014 sei dahin zu verstehen, dass sich die Wahl auf den Mittelnamen erstrecke.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Eltern haben im Namen des Kindes neben dem Familiennamen "Jankosdatter" wirksam den in Dänemark erworbenen Mittelnamen "Mo." nach Art. 48 EGBGB gewählt.

a) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass sich der Name des Kindes gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, weil das Kind allein die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass das Kind seit seiner Geburt den gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark hat.

b) Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht nur auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name (ebenso BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2013] Art. 48 EGBGB Rn. 17; MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 4).

aa) Dafür spricht schon der Wortlaut des Gesetzes. Art. 48 EGBGB regelt eine Wahlmöglichkeit für den "Namen einer Person". Dieser Begriff ist kollisionsrechtlich zu verstehen (MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 4). Unter ihn fällt nicht nur der Familienname, sondern jedes sprachliche Mittel zur Identifikation und Unterscheidung einer Person, insbesondere sind Vor-, Zwischen- und Familiennamen umfasst (MünchKommBGB/Lipp Art. 10 EGBGB Rn. 21, 23; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2013] Art. 10 EGBGB Rn. 21), wobei das einzelne Namensstatut darüber entscheidet, welche Namensbestandteile erworben werden können (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178 , 1179; BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1521 ; Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 10 Rn. 21 ff., 63). Soll eine kollisionsrechtliche Regelung nur für einzelne Namensbestandteile gelten, benennt der Gesetzgeber diese hingegen ausdrücklich (vgl. Art. 10 Abs. 3 , Art. 47 EGBGB ).

bb) Auch die Systematik des Gesetzes zeigt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Wahl des gesamten ausländischen Namens einer Person ermöglichen wollte und nicht nur diejenige des Vor- und Familiennamens. Dies ergibt sich aus dem Verweis des Art. 48 Satz 4 EGBGB auf Art. 47 Abs. 1 EGBGB , der Regelungen für alle Namensbestandteile enthält (vgl. auch BT-Drucks. 17/11049 S. 12).

cc) Schließlich wird diese Auslegung auch durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung getragen. Art. 48 EGBGB wurde zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Beeinträchtigung der im Primärrecht der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten, insbesondere der Freiheit eines jeden Unionsbürgers, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten (Art. 21 Abs. 1 AEUV ), eingeführt (BT-Drucks. 17/11049 S. 12). Nach dieser Rechtsprechung liegt eine unzulässige Beschränkung der Grundfreiheiten in der Verpflichtung des Betroffenen, gegen seinen Willen einen anderen Namen tragen zu müssen als den, der im Geburtsmitgliedstaat eingetragen wurde und den er dort führt (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 22 "Grunkin-Paul" und StAZ 2004, 40 Rn. 45 "Garcia Avello") oder den er in einem Mitgliedstaat lange Zeit mit Billigung der Behörden dieses Staats geführt hat (EuGH FamRZ 2011, 1486 Rn. 67 ff. "Sayn-Wittgenstein"). Denn die Führung unterschiedlicher Namen kann zu schwerwiegenden Nachteilen führen (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 23 ff. "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 45 "Garcia Avello" und FamRZ 2011, 1486 Rn. 54 "Sayn-Wittgenstein"). Zwar betrafen die bisher vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fälle nur den Familiennamen. Die unterschiedliche Führung anderer Namensbestandteile führt aber in gleicher Weise zu einer Beschränkung der vom Unionsvertrag gewährleisteten Freizügigkeit, denn auch insoweit können voneinander abweichende Namensangaben in Personaldokumenten zu Zweifeln an der Identität einer Person führen, was das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall sogar festgestellt hat. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof sich in seinen allgemeinen Ausführungen auch auf den gesamten Namen der Person bezogen (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 22 "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 36 "Garcia Avello" und FamRZ 2011, 1486 Rn. 55 f. "Sayn-Wittgenstein"). Somit erfordert die vollständige Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die Möglichkeit, sämtliche nach ausländischem Recht erworbenen Namensbestandteile zu wählen.

c) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Mittelname des Kindes im dänischen Personenstandsregister eingetragen ist. Der Nachweis der Eintragung muss nicht durch eine von der gemäß Art. 3 Abs. 2 des deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommens vom 17. Juni 1936 (RGBl. II S. 213; wieder anwendbar aufgrund der Bekanntmachung vom 1. September 1952, BGBl. II S. 186 ) zuständigen Behörde überbeglaubigte Abschrift der Urkunde geführt werden.

aa) Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Bezugnahme auf eine Veröffentlichung des Bundesministeriums des Innern geltend macht - Art. 3 Abs. 2 des Abkommens obsolet ist, weil das dänische Recht diese Beglaubigung nicht mehr vorsieht. Jedenfalls bezweckt das Übereinkommen eine Vereinfachung des Urkundenverkehrs und enthält daher nur eine Verpflichtung, dänische Urkunden in Deutschland ohne weitere Voraussetzungen anzuerkennen, soweit sie nach den Vorgaben des Abkommens beglaubigt sind. Umgekehrt schließt es aber nicht aus, nicht entsprechend überbeglaubigte dänische öffentliche Urkunden ebenfalls in Deutschland anzuerkennen.

Insoweit hat das Gericht nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG ) die erforderlichen Tatsachen zu ermitteln, die vorliegenden Beweise zu würdigen und sich Gewissheit über die Echtheit der Urkunde zu verschaffen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Beweiswürdigung nur dahingehend überprüfen, ob das Beschwerdegericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 227/16 - FamRZ 2016, 2091 Rn. 6 f.).

bb) Gemessen daran lassen die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Registereintrag keine Rechtsfehler erkennen. Dem Beschwerdegericht lag eine von der Kirchenbeamtin öffentlich beglaubigte Abschrift des Registereintrags vor. Die Zuständigkeit der Kirchenbeamtin sowie die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der beglaubigten Abschrift wurde von keinem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen. Angesichts dieser Umstände musste sich das Beschwerdegericht insbesondere nicht veranlasst sehen, weitere Ermittlungen zur Echtheit der Urkunde durchzuführen oder eine besondere Beglaubigung oder Legalisation der Urkunde zu verlangen.

d) Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von einem Erwerb des Mittelnamens des Kindes in Dänemark ausgegangen ist. Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht das dänische internationale Privatrecht sowie das dänische Namensrecht in hinreichender Weise ermittelt.

aa) Insoweit ist es umstritten, ob eine Ermittlung des ausländischen Rechts überhaupt erforderlich ist. Nach einer Ansicht ist der Erwerb des Namens im Sinne von Art. 48 EGBGB nämlich bereits dann erfolgt, wenn die Person den Namen im anderen Mitgliedstaat tatsächlich als rechtmäßig führt (vgl. Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 48 EGBGB Rn. 16 f. und Art. 10 EGBGB Rn. 562; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2013] Art. 48 EGBGB Rn. 9; Mankowski StAZ 2014, 97 , 103 f.). Nach einer anderen Ansicht ist zusätzlich erforderlich, dass der eingetragene Name auch in dem Sinne rechtmäßig sein muss, dass er nach dem Recht des Mitgliedstaats richtig bestimmt wurde (KG FamRZ 2016, 1280 f.; MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 12; Wall StAZ 2013, 237 , 241 ff.; wohl auch Freitag StAZ 2013, 69 , 70). Ein rechtswidrig geführter Name soll nur dann als "erworben" im Sinne von Art. 48 EGBGB angesehen werden können, wenn ein schützenswertes Vertrauen des Betroffenen vorliegt (MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 12).

bb) Dieser Streit muss hier aber nicht entschieden werden. Denn das Beschwerdegericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass das Kind den Namen nach dänischem Recht rechtmäßig erworben hat.

Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das ausländische Recht selbst unterliegt dabei nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dieses überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. BGH Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - NJW 2013, 3656 Rn. 14 ff. und Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05 - NJW 2006, 762 Rn. 33 mwN).

Gemessen daran ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Inhalt des dänischen internationalen Privatrechts mit Hilfe von Erläuterungen hierzu in der wissenschaftlichen Literatur festgestellt und auf den in der Kommentarliteratur abgedruckten und erläuterten Text des dänischen Namensgesetzes zurückgegriffen hat. Der Rechtsbeschwerde lassen sich - über pauschal geäußerte und nicht belegte Zweifel hinaus - keine tragfähigen Angriffe gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts entnehmen, dass die Namensführung im dänischen internationalen Privatrecht auch bezüglich des Mittelnamens dem Recht des Wohnsitzes unterliegt. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des dänischen Namensgesetzes kann der Mittelname ein Name sein, der auch als Nachname angenommen werden kann; dies ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des dänischen Namensgesetzes für den Nachnamen der Eltern erlaubt. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Vorschriften in Dänemark ihrem eindeutigen Wortlaut zuwider angewandt werden oder dass andere dänische Regelungen entgegenstehen, werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

e) Zu Recht legt das Beschwerdegericht die öffentlich beglaubigte Erklärung der Eltern über die Namenswahl dahingehend aus, dass das Kind auch in Deutschland den vollständigen in Dänemark registrierten Namen einschließlich des Mittelnamens führen soll, und nimmt somit eine gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 3 EGBGB formgerechte Erklärung an. Zwar ist die namensrechtliche Erklärung ihrem Wortlaut nach scheinbar nur auf den Familiennamen gerichtet. Aber schon daraus, dass hier ein für diese Erklärung nicht vorrangig gedachtes Formular verwendet wurde, ergibt sich die Notwendigkeit, den Inhalt der namensrechtlichen Erklärung durch Auslegung zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des der Erklärung beigefügten Schreibens, in dem die Eltern ausdrücklich erklären, dass der dem Kind in Dänemark erteilte Name auch in Deutschland maßgeblich sein soll, ist eindeutig, dass die Eltern mit der Erklärung auch den Mittelnamen des Kindes wählen wollten.

Soweit dabei zur Auslegung der Erklärung auf Schriftstücke und Umstände außerhalb der öffentlich beglaubigten Urkunde zurückgegriffen wird, stellt dies die Formgültigkeit der Erklärung nicht in Frage. Zur Auslegung einer formbedürftigen Erklärung können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, wenn der Wille in der Urkunde zumindest einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH Urteile vom 11. Februar 2010 - VII ZR 218/08 - MDR 2010, 621 und vom 14. November 1991 - IX ZR 20/91 - MDR 1992, 745 ). Bestimmungen, die den Erklärungsinhalt nicht modifizieren, sondern lediglich erläutern, bedürfen selbst nicht der notwendigen Form (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 158 = NJW 1999, 2591 , 2592). Mit der Angabe auch des Mittelnamens in der beglaubigten Erklärung sowie der darin enthaltenen Bezugnahme auf den dänischen Geburtseintrag hat dieser Wille hinreichenden Ausdruck in der Urkunde gefunden.

f) Die Wahl des Mittelnamens "Mo." verstößt schließlich auch nicht gegen den deutschen ordre public.

aa) Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 EGBGB setzt die Wahl eines im Ausland erworbenen Namens voraus, dass diese nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das deutsche Recht setzt für einen bürgerlichen Namen zwingend einen Namensbestandteil voraus, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 24). Hingegen sind bloße Probleme bei der Registerdarstellung - die bei ausländischem Namensstatut ohnehin bewältigt werden müssten - kein Grund, die Wahl eines Mittelnamens abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 29). Ebenso ergibt sich aus einer fehlenden Erkennbarkeit des Geschlechts grundsätzlich kein Verstoß gegen den ordre public. Das deutsche Recht kennt weder einen ausdrücklichen noch einen immanenten Grundsatz, dass der Name über das Geschlecht einer Person unterrichten muss (BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 15). Bietet der Name allerdings einem Kind offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 17), und erscheint er somit nicht geeignet, die Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 - FamRZ 2008, 1331 Rn. 18), führt die darin enthaltene Kindeswohlgefährdung zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public.

bb) Nach diesen Maßstäben liegt keine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vor. Die notwendige Individualisierungsfunktion des Namens wird durch den vorhandenen Vor- und Familiennamen erfüllt. Dass der Mittelname "Mo." auch ein in Deutschland gebräuchlicher männlicher Vorname ist, nimmt dem Kind nicht offensichtlich die Möglichkeit, sich mit seinem Geschlecht zu identifizieren. Der Mittelname ist nicht dem Vornamen gleichzusetzen (BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1521 ) und kann schon daher in diesem Fall die Identitätsfindung nur in geringem Umfang beeinträchtigen. Ob der Mittelname hier eher dem Vor- oder dem Familiennamen zuzurechnen ist (vgl. BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1521 ) oder ob die von der Rechtsbeschwerde angeführte Verwechslungsgefahr mit einem zweiten Vornamen besteht, kann offen bleiben. Denn der gewählte Vorname "Lo." des Kindes lässt das weibliche Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen. Wäre der Name "Mo." ein zweiter Vorname, könnten die Eltern und das Kind diesbezüglichen Problemen bereits durch das Unterlassen der Verwendung dieses Namens im täglichen Leben begegnen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 - FamRZ 2008, 1331 Rn. 28). Bei einem Mittelnamen, der von vornherein schon nicht als Rufname des Kindes gedacht ist, gilt dies erst recht. Darüber hinaus lässt der vom Familiennamen der Eltern abgeleitete Mittelname die Abstammung des Kindes erkennen. Dadurch, dass es diesen Familiennamen weiter trägt, wird es dem Kind sogar erleichtert, seine Zugehörigkeit zum Familienverband nach außen zu verdeutlichen und dementsprechend seine Identität zu entwickeln.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Berlin-Schöneberg, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 315/14
Vorinstanz: KG, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 19/15
Fundstellen
FGPrax 2017, 122
FamRB 2017, 351
FamRZ 2017, 1179
FuR 2017, 447
MDR 2017, 825
NJW-RR 2017, 833