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BGH - Entscheidung vom 13.04.2017

III ZR 398/15

Normen:
ZPO § 66 Abs. 1
ZPO § 66 Abs. 2
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen III ZR 398/15

DRsp Nr. 2017/5429

Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrung seiner Rechte im Zusammenhang mit dem von ihm beabsichtigten Beitritt zu dem vorliegenden Rechtsstreit wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 66 Abs. 1 ; ZPO § 66 Abs. 2 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die vorgesehene Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die vorliegend beabsichtigte Rechtsverfolgung ist indes aussichtslos, weil nicht dargestellt und nicht ersichtlich ist, dass ein Beitritt des Antragstellers zu dem vorliegenden Rechtsstreit Erfolg versprechend ist. Zwar ist eine Nebenintervention bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsstreits jeder Zeit möglich (§ 66 Abs. 2 ZPO ). Allerdings ist nach dem Inhalt der Eingaben des Antragstellers schon das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche Bestehen eines Interventionsgrundes zweifelhaft. Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit ein Beitritt des Antragstellers zur Unterstützung einer Partei, hier der Klägerin, beitragen könnte. Er führt lediglich ganz allgemein Verfahrensfehler und unzutreffenden Vortrag in den Vorinstanzen an und stellt sich schlicht auf den Standpunkt, Eigentümer der Grundstücke, die Gegenstand des Optionsvertrags vom 17. Juli 2004 gewesen sind, werden zu müssen. Seine Ausführungen hierzu sind jedoch insgesamt unverständlich und lassen keine rechtlich tragfähige Begründung erkennen.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1036/13
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 75/15