BGH, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen I ZB 85/16
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs der Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Rechtsbeschwerdeführer wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 4. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Ablehnungsantrag der Rechtsbeschwerdeführer ist unzulässig. Die Beschwerdeinstanz ist durch den Senatsbeschluss vom 4. Januar 2017 beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, [...] Rn. 2 ff.).
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO , vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, [...] Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, [...] Rn. 1).