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BGH - Entscheidung vom 13.07.2017

5 StR 216/17

Normen:
StPO § 111i
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 5 StR 216/17

DRsp Nr. 2017/10919

Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Revisiongerichtliche Prüfung der Annahme der bandenmäßigen Begehung des besonders schweren Raubes

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte G. auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Annahme bandenmäßiger Begehung im Fall 1 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen zum Zeitpunkt der Bandenabrede (UA S. 52) nicht getragen. Der Senat schließt aus, dass sich dieser Fehler, der ohnehin den Schuldspruch nicht betrifft, auf die Zumessung der Einzelstrafe für diesen Fall ausgewirkt hat.

Der Ausspruch nach § 111i StPO bleibt bestehen (§ 14 EGStPO ).

Normenkette:

StPO § 111i; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 19.10.2016