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BGH - Entscheidung vom 07.02.2017

5 StR 9/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 213

BGH, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 5 StR 9/17

DRsp Nr. 2017/2885

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass § 213 StGB auf Fälle des (versuchten) Mordes nicht anwendbar ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 213 ;
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 09.09.2016