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BGH - Entscheidung vom 13.06.2017

5 StR 67/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 5 StR 67/17

DRsp Nr. 2017/9272

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. August 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel bezüglich des Angeklagten G. wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin abgeändert, dass er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 23.08.2016