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BGH - Entscheidung vom 11.05.2017

5 StR 129/17

Normen:
StPO § 349 As. 2

BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 5 StR 129/17

DRsp Nr. 2017/7939

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 12. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die für Fall 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe beträgt ein Jahr.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 As. 2;
Vorinstanz: LG Görlitz, vom 12.12.2016