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BGH - Entscheidung vom 23.03.2017

5 StR 74/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 5 StR 74/17

DRsp Nr. 2017/4518

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Unrechtseinsicht

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht vom Fehlen der Unrechtseinsicht ausgegangen ist (UA S. 20), geht der Senat im Hinblick auf die unmittelbar vorangegangenen Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Strafkammer uneingeschränkt angeschlossen hat, von einem Fassungsversehen aus.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 05.12.2016