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BGH - Entscheidung vom 07.03.2017

4 StR 590/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 4 StR 590/16

DRsp Nr. 2017/3613

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Generalbundesanwalts zur Aufklärungsrüge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ), weil es die Revision versäumt, die Ausführungen zum Einlassungsverhalten der gesondert Verfolgten K. in der diese betreffenden Anklageschrift, die sich bei den Akten befindet, inhaltlich mitzuteilen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 25.08.2016