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BGH - Entscheidung vom 08.08.2017

3 StR 170/17

Normen:
StPO § 243 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 3 StR 170/17

DRsp Nr. 2017/12465

Verwerfung der Revision als unbegründet; Rüge der Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge der Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht durch das Unterlassen eines Hinweises darauf, dass sich das Gericht nicht an eine durch den Vorsitzenden der Strafkammer zugesicherte "Obergrenze" einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren gebunden gesehen habe, bemerkt der Senat ergänzend:

Es ist nicht ersichtlich, woraus sich eine solche Zusicherung ergeben sollte: Im Gegenteil hat der Vorsitzende der Strafkammer in dem auch nach dem Revisionsvorbringen zutreffend nach § 243 Abs. 4 StPO protokollierten Gespräch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Freiheitsstrafe von unter sieben Jahren nach seiner Ansicht nicht zu vertreten sei und damit lediglich eine Untergrenze benannt. Ferner hat er für seine Einschätzung ein umfängliches Geständnis des Angeklagten unterstellt, zu dem es ausweislich der Urteilsgründe gerade nicht gekommen ist.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 09.01.2017