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BGH - Entscheidung vom 25.04.2017

5 StR 124/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 5 StR 124/17

DRsp Nr. 2017/6811

Verwerfung der Revision als unbegründet; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend der rechtlichen Bewertung des Landgerichts, die aufgrund eines von ihm erkannten Versehens (UA S. 28) nicht im Urteilstenor Niederschlag gefunden hatte, korrigiert (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 59. Aufl., § 354 Rn. 33 mwN).

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 09.11.2016