Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 02.08.2017

4 StR 115/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 4 StR 115/17

DRsp Nr. 2017/13166

Verwerfung der Revision als unbegründet; Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin klargestellt, dass sich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Siegen vom 27. August 2012 nur auf die Tat vom 7. Oktober 2011 bezieht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der Tenor des angefochtenen Urteils war dahin klarzustellen, dass sich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Siegen vom 27. August 2012 nur auf die Tat vom 7. Oktober 2011 (Transport von insgesamt vier Kilogramm Marihuana) bezieht. Denn nur diese Tat war Gegenstand des Wiederaufnahmebeschlusses des Landgerichts Arnsberg vom 14. April 2016.

2. Eines Ausspruches über die Auflösung der im Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. September 2013 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es entgegen der Auslegung des Generalbundesanwalts nicht, da diese Gesamtstrafe bereits aufgrund des Wiederaufnahmebeschlusses vom 14. April 2016 entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1960 - 2 StR 604/59, BGHSt 14, 85 , 89; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 60. Aufl., § 370 Rn. 12; KK-StPO/Schmidt, 7. Aufl., § 370 Rn. 12).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Siegen, vom 27.08.2012
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 28.11.2016