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BGH - Entscheidung vom 26.04.2017

IX ZA 7/17

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen IX ZA 7/17

DRsp Nr. 2017/7291

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig; Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Februar 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. Die als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 25. Februar 2017 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2017. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statt, wenn sie im Beschluss zugelassen wurde. Das ist nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; vom 19. Oktober 2016 - IX ZA 20/16, nv, Rn. 2). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

2. Mangels Erfolgsaussicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann deshalb weder Prozesskostenhilfe bewilligt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) noch dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO ) entsprochen werden.

Vorinstanz: LG Würzburg, vom 30.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1307/15
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 11/17