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BGH - Entscheidung vom 14.03.2017

4 StR 403/16

Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 2
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 4 StR 403/16

DRsp Nr. 2017/4325

Vermerk über den Inhalt eines geführten Gespräches als Gegenstand des Revisionsvorbringens

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge "A":

Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Die Revision trägt in der fristgemäß eingegangenen Rechtsmittelbegründung - aktenwidrig - vor, es sei über das am 26. August 2015 geführte "Rechtsgespräch" kein Vermerk gefertigt worden. Tatsächlich befindet sich ein entsprechender Vermerk des Vorsitzenden in der Hauptakte (Bl. 1679b). Da der Inhalt des geführten Gespräches maßgeblich ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO bestand, hätte der Vermerk zum Gegenstand des Revisionsvorbringens gemacht werden müssen.

Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst - wie in der Gegenerklärung angeregt -, eine dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden zu der Frage einzuholen, wann der Gesprächsvermerk abgefasst und zur Akte gereicht wurde. In der mit der Revision vorgelegten weiteren dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 30. November 2015 wird ausdrücklich auf den Gesprächsvermerk nebst Fundstelle in der Akte verwiesen. Der Vermerk befand sich also jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits in der Akte, so dass die Revision den Inhalt hätte vortragen können und müssen.

Auch soweit die Revision wegen einer von der Strafkammer vermeintlich avisierten "Gesamtlösung" auf eine "Verletzung des Verbots des unfairen Verfahrens" abhebt, wäre der Inhalt des vorgenannten Vermerks von maßgeblicher Bedeutung gewesen. Zudem verhält sich die Revision nicht dazu, welche sonstigen Verfahren gegen den Angeklagten im Einzelnen noch anhängig waren, was diese zum Gegenstand hatten und wie der jeweilige Verfahrensstand war. Dies wäre jedoch ebenfalls erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwiefern der Angeklagte sich in der behaupteten "Zwangslage" befand.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 11.11.2015