Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.07.2017

4 StR 137/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 258

BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 4 StR 137/17

DRsp Nr. 2017/9267

Verfahrensrügen betreffend Verstöße bei den Schlussvorträgen; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Blick auf die Verfahrensrügen wegen Verstößen gegen § 258 StPO bemerkt der Senat, dass insoweit ein Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Verfahrensfehler auszuschließen ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 258 ;
Vorinstanz: LG Siegen, vom 07.10.2016