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BGH - Entscheidung vom 10.08.2017

5 StR 269/17

Normen:
StPO § 249 Abs. 2 S. 1
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 5 StR 269/17

DRsp Nr. 2017/11848

Verfahrensrüge zum Selbstleseverfahren; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 15. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts betreffend die Verfahrensrüge zum Selbstleseverfahren bemerkt der Senat:

Sollte sich die Rüge allein auf ein nicht prozessordnungsgemäß durchgeführtes Selbstleseverfahren beziehen, weil es trotz der protokollierten Aushändigung des vom Verteidiger übergebenen und zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens bestimmten "Anlagenkonvoluts" an den Angeklagten, den Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Nebenklägervertreterin, die Sachverständigen und die Schöffen an der ausdrücklichen, das Selbstleseverfahren beendenden Feststellung fehlt, dass die übrigen Beteiligten Gelegenheit hatten, vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis zu nehmen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 StPO ), so beruht das Urteil angesichts der glaubhaften Angaben der Nebenklägerin nicht auf dem Inhalt der in der Entscheidung verwandten Chat-Passagen zwischen der Nebenklägerin und der Zeugin S. . Diese sind von der Strafkammer nur bestärkend angeführt worden.

Eine Aufklärungsrüge bezüglich anderer Chats, die nicht Gegenstand des Urteils sind, die aber nach Meinung der Revision hätten erörtert werden müssen, ist nicht zulässig erhoben worden.

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 2 S. 1; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 15.02.2017