BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 4 StR 2/17
DRsp Nr. 2017/4267
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die Urteilsformel wird jedoch klarstellend dahin neu gefasst, dass es sich bei der Verfallsanordnung hinsichtlich des Angeklagten F. um Verfall des Wertersatzes handelt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Detmold, vom 04.10.2016
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