BGH, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen IX ZR 3/15
Tatrichterliche Würdigung der subjektiven Voraussetzungen der Deckungsanfechtung und Vorsatzanfechtung; Kenntnis des Gläubigers von einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.701,47 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).
Die Würdigung der subjektiven Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach § 130 InsO wie auch der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO obliegt dem Tatrichter. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Anfechtungsgegner Kenntnis von einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - IX ZR 152/15, EnWZ 2017, 22 Rn. 2 f). Der Umstand, dass der Anfechtungsgegner als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes nach § 20 Abs. 1 EnWG grundsätzlich verpflichtet war, der Schuldnerin Zugang zu ihrem Netz zu gewähren, rechtfertigt es nicht, an die Feststellung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen besondere, im Gesetz nicht vorgesehene Maßstäbe anzulegen. Im Übrigen bietet § 20 Abs. 2 EnWG dem Netzbetreiber die Möglichkeit, den Netzzugang zu verweigern, wenn ihm die Gewährung des Zugangs nicht mehr zumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Kunde nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.