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BGH - Entscheidung vom 07.07.2017

4 StR 211/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.07.2017 - Aktenzeichen 4 StR 211/17

DRsp Nr. 2017/9723

Strafschärfende Erwägung eines relativ großen Altersunterschiedes zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin im Rahmen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 17. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung eines relativ großen Altersunterschiedes zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 StR 186/17 Rn. 3). Im vorliegenden Fall kann der Senat aber angesichts der sonstigen erschwerenden Umstände, der Annahme eines minder schweren Falles und der am untersten Rand des Strafrahmens orientierten Strafe ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen, vom 17.01.2017