BGH, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 55/16
Rücknahme eines Rechtsmittels im Rahmen der gerichtlichen Erklärung zum Erlass des Kammerbeitrags
Wird ein vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen, so ist das Zulassungsverfahren als allein statthaftes Rechtsmittel einzustellen.
Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 936 € festgesetzt.
Gründe
Mit als Rechtsmittelrücknahme zu wertendem Schriftsatz vom 17. November 2016 haben die Kläger das vorsorglich eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 zurückgenommen. Das Zulassungsverfahren als allein statthaftes Rechtsmittel ist daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 BRAO , § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 155 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 3 GKG .
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende.