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BGH - Entscheidung vom 09.01.2017

AnwZ (Brfg) 55/16

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
BRAO § 112e S. 2
BRAO § 194 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 55/16

DRsp Nr. 2017/1466

Rücknahme eines Rechtsmittels im Rahmen der gerichtlichen Erklärung zum Erlass des Kammerbeitrags

Wird ein vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen, so ist das Zulassungsverfahren als allein statthaftes Rechtsmittel einzustellen.

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 936 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2; BRAO § 194 Abs. 1 ;

Gründe

Mit als Rechtsmittelrücknahme zu wertendem Schriftsatz vom 17. November 2016 haben die Kläger das vorsorglich eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 zurückgenommen. Das Zulassungsverfahren als allein statthaftes Rechtsmittel ist daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die nach § 112e Satz 2 BRAO , § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 155 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 3 GKG .

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende.

Vorinstanz: AnwGH Sachsen, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 2/15 (II)