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BGH - Entscheidung vom 24.01.2017

1 StR 651/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 55 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 1 StR 651/16

DRsp Nr. 2017/3757

Nachholung der Aussprache der Anrechnung einer in Deutschland verbüßten Untersuchungshaft auf die österreichische Strafhaft; Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Erörterung des Gesamtstrafübels

Die Anrechnung einer vom Angeklagten in Deutschland verbüßten Untersuchungshaft auf eine österreichische Strafhaft ist im Tenor auszusprechen, wenn die getroffene zwischenstaatliche Vereinbarung den Regelfall der Anrechnung der aus Anlass der Tat vollzogenen Untersuchungshaft auf die im selben Verfahren verhängte zeitige Freiheitsstrafe durchbricht.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. August 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Den Angeklagten T. betreffend wird der Urteilstenor wie folgt ergänzt: Die durch den Angeklagten T. nach dessen Überstellung von den österreichischen an die deutschen Behörden zur Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I im Verfahren 19 KLs bis zu dessen Rücküberstellung an die österreichischen Behörden in Haft verbrachte Zeit wird ausschließlich auf den Vollzug der gegen diesen Angeklagten vom Landesgericht Ried im Innkreis (Republik Österreich) - 10 Hv - verhängten Freiheitsstrafe angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht hat zwar hinsichtlich des Angeklagten N. das mit dessen österreichischer Vorverurteilung verbundene Gesamtstrafübel in seinen Urteilsgründen nicht erörtert. Angesichts dessen, dass er vom Landesgericht Ried im Innkreis wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen lediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erhalten und das Landesgericht bei seiner Strafzumessung die in das Urteil des Landgerichts München I im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 1 StGB ) einbezogene Verurteilung des Amtsgerichts Erlangen bereits berücksichtigt hatte (UA S. 19), war eine ausdrückliche Erörterung des Gesamtstrafübels entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 309/99, NStZ 2000, 137 , 138; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 432/09, StV 2010, 238 , 239).

2. Das Landgericht hat es aber versäumt, die Anrechnung der vom Angeklagten T. in Deutschland verbüßten Untersuchungshaft auf die österreichische Strafhaft im Tenor auszusprechen. Dies kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachholen.

Die österreichischen Behörden hatten den Angeklagten T. den deutschen Behörden nach Abschluss einer Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 EU-JZG gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 6, § 26 des (österreichischen) Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der europäischen Union (EU-JZG) zur Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I im Verfahren 19 KLs (mitverbunden 19 KLs ) bedingt übergeben; die deutschen Behörden hatten ihrerseits dessen Rücküberstellung nach Durchführung der Hauptverhandlung zugesichert (vgl. UA S. 30).

In Ziffer 4 dieser Vereinbarung war gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 5 EU-JZG bestimmt worden, dass die bedingte Übergabe des Angeklagten durch die österreichischen an die deutschen Behörden den Vollzug der vom Landesgericht Ried im Innkreis gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe (Az. 10 Hv ) nicht unterbricht und die in Deutschland in Haft zugebrachten Zeiten ausschließlich auf diese Freiheitsstrafe angerechnet werden.

Die Anrechnung der vom Angeklagten T. in Deutschland verbüßten Untersuchungshaft auf die österreichische Strafhaft war im Tenor auszusprechen, da die gemäß § 26 Abs. 3 EU-JZG getroffene zwischenstaatliche Vereinbarung den Regelfall der Anrechnung der aus Anlass der Tat vollzogenen Untersuchungshaft auf die im selben Verfahren verhängte zeitige Freiheitsstrafe gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB durchbricht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 354 Abs. 1 ; StGB § 55 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG München I, vom 26.08.2016